Cybersecurity für Führungskräfte
Die Cybersecurity Schulung für Führungskräfte
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Seit dem 6. Dezember 2025 muss die Geschäftsleitung betroffener Unternehmen regelmäßig an Cybersecurity-Schulungen teilnehmen. Das steht im Gesetz, und so gehst du vor.
Von expertree academyVeröffentlicht am
Mit dem NIS2-Umsetzungsgesetz hat die Cybersicherheit die Chefetage erreicht: Seit dem 6. Dezember 2025 verpflichtet § 38 BSIG die Geschäftsleitung betroffener Unternehmen, Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und zu überwachen – und regelmäßig an Schulungen teilzunehmen. Delegieren lässt sich das nicht einfach an die IT.
Diese Seite erklärt, wen die Pflicht trifft, was das Gesetz verlangt und was es offenlässt, und wie du die Schulung der Geschäftsleitung sauber organisierst und dokumentierst.
Die Pflicht gilt für die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, also bei einer GmbH für die Geschäftsführung, bei einer AG für den Vorstand. Ob dein Unternehmen dazugehört, hängt von Branche und Größe ab (§ 28 BSIG). Die Kriterien und den Weg zur Betroffenheitsprüfung findest du in unserer Wissenswelt Cybersecurity und NIS2.
Wer nicht selbst betroffen ist, kann die Schulung trotzdem sinnvoll nutzen: Große Kunden geben ihre Anforderungen oft an Lieferanten weiter, und die Verantwortung der Leitung für Cyberrisiken besteht auch ohne NIS2.
Die Vorschrift hat drei Teile:
Das Gesetz nennt das Ziel, nicht den Lehrplan: Die Geschäftsleitung soll ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um
Es geht also nicht um Technik im Detail, sondern um Entscheidungsfähigkeit. Typische Themen in der Praxis sind die aktuelle Bedrohungslage, Risikobewertung und Sicherheitsstrategie, Rollen und Verantwortung der Leitung, Incident- und Krisenmanagement sowie rechtliche Anforderungen.
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Anbieter, kein Format, keine Mindestdauer und kein Zertifikat vor. Entscheidend ist, dass die Inhalte zum Ziel passen und du die Teilnahme belegen kannst.
Der Gesetzestext sagt nur „regelmäßig“, eine feste Frist nennt er nicht. In der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestags-Drucksache 21/1501) heißt es, dass Schulungen als regelmäßig gelten, wenn sie mindestens alle drei Jahre angeboten werden. Das ist eine Orientierung, kein Gesetzestext. Mehr Sicherheit gibt ein festgelegter Rhythmus, den du an der Lage ausrichtest, etwa früher, wenn sich Geschäftsmodell, Bedrohungslage oder Recht deutlich ändern.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Nach der Gesetzesbegründung kann das BSI aber die Erfüllung der Schulungspflicht überprüfen und Nachweise verlangen. Sinnvoll ist deshalb eine kurze Akte pro Person der Geschäftsleitung:
Hinweis: Dieser Überblick dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Ein Tag live online: Bedrohungslage, Risikobewertung, Verantwortung der Leitung, Incident Management und rechtliche Aspekte. Du erhältst eine Teilnahmebestätigung ab 80 % Anwesenheit, die du zu deinen Unterlagen nehmen kannst. Auch als Inhouse-Schulung.
Das Gesetz richtet sich an die Geschäftsleitung als Organ. Eine Beschränkung auf das für IT oder Sicherheit zuständige Mitglied enthält § 38 Absatz 3 BSIG nach seinem Wortlaut nicht. Am sichersten ist es, wenn alle Mitglieder teilnehmen. Im Zweifel lässt du die Frage für deine Rechtsform rechtlich prüfen.
Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Teilnahme und nennt keine Frist. Die Begründung des Regierungsentwurfs geht davon aus, dass Schulungen, die mindestens alle drei Jahre angeboten werden, als regelmäßig gelten. Lege einen Rhythmus fest und dokumentiere ihn.
Nein, das Gesetz schreibt weder ein Zertifikat noch einen bestimmten Anbieter oder eine Mindestdauer vor. Wichtig ist, dass die Schulung zum gesetzlichen Ziel passt und du die Teilnahme belegen kannst, zum Beispiel mit einer Teilnahmebestätigung.
§ 38 Absatz 2 BSIG regelt die Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung bei Verletzung der Pflichten aus Absatz 1, also bei Umsetzung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen. Fehlendes Wissen erschwert diese Aufgabe erheblich. Wie sich eine unterlassene Schulung im Einzelfall auswirkt, solltest du rechtlich bewerten lassen.
Aufgaben lassen sich delegieren, die Verantwortung nicht: Nach der Gesetzesbegründung bleibt die Geschäftsleitung auch bei Einschaltung von Hilfspersonen letztverantwortlich. Der Beauftragte unterstützt, entlastet aber nicht von Billigung, Überwachung und Schulung.
Die Schulungspflicht nach § 38 BSIG gilt nur für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. Ob dein Unternehmen dazugehört, klärst du mit der Betroffenheitsprüfung des BSI. Auch ohne gesetzliche Pflicht kann die Schulung der Leitung sinnvoll sein, etwa wegen Kundenanforderungen.
Stand: Oktober 2026. Wir stützen uns vorrangig auf Primärquellen:
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